infografik Neuigkeiten


Aufzeichnungen - Bestimmte Standards müssen erfüllt sein

 

Selbständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen ebenfalls bestimmte Grundsätze beachten. Das FG Saarland hat im Urteil vom 17.12.2008 ausgeführt, wie die Aufzeichnungen aussehen sollten, damit ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit sich einen Überblick verschaffen kann. Ordnungsgemäß sind die Aufzeichnungen nicht, wenn auf den Rechnungen keine Bankkonten vermerkt werden, sondern Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen beigefügt sind. Werden im Buchhaltungssystem die aufgezeichneten Rechnungsausgänge wieder gelöscht, und Duplikate der Rechnungen nicht zurückbehalten und abgelegt, sind ebenfalls keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen gegeben.
HINWEIS:
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az.: VIII B 28/09).

 

Kontoauszüge richtig aufbewahren

 

Im Rahmen des Online-Banking-Verfahrens übermittelt die Bank einen elektronischen Kontoauszug. Der Ausdruck dieses Kontoauszuges und Aufbewahrung auf Papier ist jedoch steuerlich nicht ausreichend. Der Kontoauszug ist ein originäres digitales Dokument und muss folglich durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Hierbei sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten: Dies gilt mit einer Zehn-Jahresfrist auch für die maschinelle Auswertbarkeit des elektronischen Kontoauszuges.


Fahrtenbuch: Abweichungen vom Routenplaner

 

Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist die erlaubte Nutzung eines Dienstwagens für privat mit einem geldwerten Vorteil in Höhe der 1%-Methode zu bewerten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Abweichungen der Streckenlägen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht dagegen sprechen, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde. Im Streitfall ergab sich durch mehre Stichproben der km-Angaben eine Differenz über 3 Monate mit 66 km. Durch eine Hochrechnung auf das Kalenderjahr wurde eine Abweichung von 1,5 % festgestellt. Das Finanzgericht hielt nicht für unglaubhaft, dass in einer Großstadt statt einer Strecke von 1,5 km eine andere von 3,5 km gefahren wird, um beispielsweise einen Stau mit einer Wartezeit von 10 bis 15 Minuten zu vermeiden.


Wahl der Gewinnermittlung

 

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19.03.2009 entschieden, dass für nichtbuchführungspflichte Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erst mit der Erstellung des Abschlusses entfällt. Die bisherige Rechtsauffassung, wonach bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz das Wahlrecht zur Bilanzierung ausgeübt wurde, hat sich damit geändert.
HINWEIS:
Nach Erstellung des Abschlusses ist jedoch die Wahl der Überschuss-Rechnung nicht mehr möglich.